01.07.2006 | Vergütungsvereinbarungen
Muster für eine Stundensatzvereinbarung
Zum 1.7.06 sind die gesetzlichen Beratungsgebühren entfallen. Der folgende Beitrag zeigt daher das Muster einer „einfachen“ Vergütungsvereinbarung auf Stundensatzbasis für anwaltliche Beratungstätigkeit auf und erläutert die einzelnen Punkte anhand einer Checkliste.
Vergütungsvereinbarung für eine Beratung |
Zwischen Frau/Herrn/dem Unternehmen ... – im Folgenden Auftraggeber genannt – und Frau Rechtsanwältin/Herrn Rechtsanwalt/den Rechtsanwälten/der Rechtsanwaltskanzlei ... – im Folgenden Rechtsanwalt genannt –
wird folgende Vergütungsvereinbarung geschlossen:
1. Stundensatz und Abrechnungsmodalitäten Für die anwaltliche Beratung aus dem Auftrag des Auftraggebers in der Angelegenheit ... erhält der Rechtsanwalt eine Zeitvergütung i.H. von ... EUR (in Worten: ... EUR) pro Stunde.
Bei angefangenen Stunden wird für jede angefangene Zeiteinheit von 6 Minuten (0,1 Stunde) ein Zehntel des vereinbarten Stundensatzes abgerechnet.
Der vereinbarte Stundensatz gilt auch (alternativ: gilt nicht) für Fahrt- und Wartezeiten des Rechtsanwalts, die durch die Auftragserteilung verursacht sind.
Eine Anrechnung der vereinbarten Vergütung auf später entstehende gesetzliche Anwaltsgebühren einer nachfolgenden Beauftragung wird ausgeschlossen.
2. Auslagen, Umsatzsteuer, Kostenerstattung Zur Zeitvergütung kommen Auslagen nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie die bei Auftragserteilung gültige gesetzliche Umsatzsteuer (zur Zeit 16 %, ab 1.1.07 voraussichtlich 19 %) hinzu.
Kosten, die der Anwalt für den Auftraggeber verauslagt, insbesondere Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Gebühren für Meldeamts- und Registeranfragen, Aktenversendungspauschalen und Ähnliches sind dem Anwalt vom Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zu erstatten.
3. Einschaltung von Hilfspersonen Sofern der Anwalt für die Mandatsbearbeitung in erforderlicher Weise berechtigt ist, Hilfspersonen einzuschalten, schuldet der Auftraggeber für deren Tätigkeiten dieselbe Vergütung, als hätte der Anwalt die Tätigkeit in eigener Person erbracht. (alternativ: Keine Regelung für Hilfspersonen, Konsequenz: Deren Arbeitszeit wird nicht gesondert vergütet oder reduzierten Stundensatz vereinbaren.)
4. Vorschüsse Der Rechtsanwalt darf jederzeit angemessene Vorschüsse vom Auftraggeber verlangen.
5. Fälligkeit Über die vom Rechtsanwalt oder die von ihm eingeschalteten Hilfspersonen geleisteten Stunden wird dem Auftraggeber monatlich (alternativ: quartalsmäßig/halbjährlich) eine Abrechnung erteilt. Die abgerechnete Vergütung wird mit Zugang der Abrechnung fällig.
6. Genehmigung von Zwischenabrechnungen Vom Anwalt nach Nr. 5 abgerechnete Zeiten gelten als vom Auftraggeber anerkannt, wenn dieser nicht binnen einer Frist von 3 Wochen der Abrechnung widerspricht. Der Anwalt wird den Auftraggeber zu Beginn der Widerspruchsfrist auf die Genehmigung durch widerspruchlosen Fristablauf hinweisen.
7. Hinweise an den Auftaggeber Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass
8. Vorbehalt weiterer Vereinbarungen Für den Fall, dass der Auftraggeber den Auftrag in dieser Angelegenheit erweitern möchte oder den Anwalt in einer weiteren nachfolgenden Angelegenheit beauftragen will, behält sich der Anwalt vor, die Auftragsannahme vom Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung für die erweiterte Beauftragung oder für den weiteren Auftrag abhängig zu machen.
Ort, Datum Unterschrift Auftraggeber, Unterschrift Rechtsanwalt |
Checkliste: Bestandteile einer Vergütungsvereinbarung |
Die Vertragsparteien sind genau zu bezeichnen. Dies gilt sowohl für den Anwalt, insbesondere bei einer Anwaltssozietät, als auch für den Auftraggeber, insbesondere bei juristischen Personen, Unternehmen. Der Auftraggeber muss nicht mit dem Mandanten identisch sein.
Bei einer Stundensatzabrechnung sind die Mindestintervalle, also die angebrochenen Zeiteinheiten, anzugeben. Sonst müsste der Anwalt im Zweifel minutengenau abrechnen.
Die Vergütung von Fahrt- und Wartezeiten sollte vereinbart werden. Sonst kann der Anwalt im Zweifel diese nicht mit dem Stundensatz für die Beratungstätigkeit abrechnen.
Da auch nach § 34 Abs. 2 RVG n.F. die Beratungsvergütung auf später entstehende gesetzliche Gebühren angerechnet wird, ist ein Ausschluss der Anrechnung zu empfehlen (Henke, AnwBl. 06, 202).
Praxishinweis: Auf keinen Fall sollte der Anwalt sich in der Vergütungsvereinbarung in einer Klausel bestätigen lassen, einen Hinweis erteilt zu haben oder, dass er ein Exemplar der Vergütungsvereinbarung an den Auftraggeber ausgegeben hat. Dies stellt eine Umkehr der Beweislast i.S. von § 309 Nr. 12b BGB dar. Solche Klauseln sind AGB-rechtlich nicht haltbar und führen zur Unwirksamkeit.
Unverzichtbar ist die Unterschrift des Auftraggebers und zwar im Original. Es reicht nicht aus, wenn der Auftraggeber ein von ihm unterschriebenes Exemplar der Vergütungsvereinbarung dem Anwalt per Fax oder per E-Mail zuschickt. Die Unterschrift des Anwalts ist nicht erforderlich, im Interesse der Klarheit und zu Beweiszwecken aber sinnvoll und zweckmäßig. |
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