01.03.2006 | Vergütungsvereinbarungen
Rechtliche Grenzen der Vergütungsvereinbarungen beachten
Vergütungsvereinbarungen gewinnen an Bedeutung, da zum 1.7.06 die Beratungsgebühren entfallen (dazu Onderka, RVG prof. 05, 110; Hauskötter, RVG prof. 05, 174). Der Beitrag zeigt Grenzen auf, die Sie einhalten müssen.
Sittenwidrigkeit bei Zwangslage des Mandanten während des Mandats
Nutzt der Anwalt eine Zwangslage des Auftraggebers zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung aus, kann dies sittenwidrig sein, z.B. wenn er während des Mandats eine Vergütungsvereinbarung im Bewusstsein verlangt, dass der Mandant auf seine Hilfe angewiesen ist (LG Karlsruhe MDR 91, 548). Es muss aber eine zeitliche Nähe zu einer Hauptverhandlung, zur Verjährung, zum Schriftsatzfristablauf etc. bestehen (Krämer/Mauer/Kilian Vergütungsvereinbarung und -management, Rn. 500), mittels derer Druck aufgebaut wird.
Praxishinweis: Dies gilt nicht zu Beginn des Mandats. Denn der Auftraggeber kann zu einem anderen Anwalt gehen (OLG Hamm JurBüro 83, 1507). Zudem steht es einem Anwalt grundsätzlich frei, seine Tätigkeit von einer zusätzlichen Vergütung bzw. einer Vergütungsvereinbarung abhängig zu machen. Er ist berechtigt, eine Mandatsniederlegung für den Fall anzukündigen, dass keine Vergütungsvereinbarung zustande kommt (BGH NJW 02, 2774).
Grundsätzlich keine Wirksamkeit bei Beratungshilfe
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