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  • 01.05.2006 | Vergütungsvereinbarungen

    So bügeln Sie „Schwachstellen“ des RVG aus: Teil 1: Außergerichtliches Mandat

    von RA Rita Zorn, Gernsbach

    Seit In-Kraft-Treten des RVG zum 1.7.04 haben sich in vielen Bereichen Gebührenvorteile für die Anwälte ergeben. Teilweise reichen die gesetzlichen Regelungen aber dennoch nicht aus, eine angemessene Honorierung zu gewährleisten. Oft können aber bereits kleine Modifikationen der gesetzlichen Gebührentatbestände im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen die wirtschaftliche Situation verbessern, ohne dass man mit dem Mandanten sogleich ein Stundenhonorar vereinbaren muss. In dem Beitrag auf S. 73 haben wir verschiedene Arten von Vergütungsvereinbarungen vorgestellt. Der folgende Beitrag zeigt anhand von Beispielen, wie sich die Vergütungsvereinbarungen für den außergerichtlichen Bereich positiv finanziell für Sie auswirken.  

     

    Vertragliche Modifikation der gesetzlichen Gebühren bringt viele Vorteile

    Die Vorteile der vertraglichen Modifikation der gesetzlichen Gebühren liegen auf der Hand:  

     

    • Man kann auf altbewährte Berechnungsmodelle zurückgreifen;
    • man hat relativ wenig bürokratischen Aufwand in der Erfassung;
    • bei Auslegungsschwierigkeiten kann auf Rechtsprechung zurück gegriffen werden;
    • es besteht wenig Regelungsbedarf und
    • es fällt leichter, mit dem Auftraggeber über eine geringfügige Abweichung von den gesetzlichen Gebühren zu sprechen, als ihm ein völlig andersartiges Honorar-Modell nahe zubringen.

     

    Beispiel 1: Erstberatungsgebühr

    Mandantin M lässt sich von Rechtsanwalt R über die Möglichkeiten der Übertragung ihres Hauses im Wege vorweggenommener Erbfolge beraten. Nach einem Beratungsgespräch ist die Angelegenheit erledigt. Der Wert des Hauses beträgt 500.000 EUR. Welches Honorar kann R für die Erstberatung abrechnen?  

     

    Lösung: R kann folgende Vergütung fordern:  

     

    Beratungsgebühr Nr. 2102 VV RVG  

     

    190,00 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 %  

     

    30,40 EUR  

     

     

    220,40 EUR  

     

    Anmerkung: Ab dem 1.7.06 soll der Anwalt im Hinblick auf die Erstberatung auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken. Sonst richten sich die Gebühren nach dem BGB. Für eine Erstberatung ist auch dann maximal ein Betrag von 190 EUR abrechenbar.