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  • 01.09.2006 | Vergütungsvereinbarungen

    Unvollständigkeit vermeiden

    von RiLG Dr. Julia Bettina, Onderka, Bonn
    Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Form eines prozentualen Anteils am noch zu erzielenden Entschädigungsbetrag verstößt gegen § 49b Abs. 2 BRAO und ist daher nichtig, § 134 BGB (OLG Saarbrücken 3.5.06, 1 U 397/05, n.v., Abruf-Nr. 062408).

     

    Sachverhalt

    Die klagenden Anwälte nehmen die Beklagte, eine frühere Mandantin, auf Honorarzahlung aus einer Arzthaftungssache in Anspruch. Diese hatte eine schriftliche „Honorarvereinbarung in der Schlichtungssache H.H.“ unterzeichnet. Darin verpflichtete sie sich, anstelle der gesetzlichen Gebühren – falls diese nicht höher sind – ein Honorar entsprechend 10 v.H. der Entschädigungssumme bis 50.000 EUR, und 15 v.H. der darüber hinausgehenden Ersatzleistungen zu zahlen. Nachdem die Schlichtungsstelle einen Behandlungsfehler bejahte, unterbreitete der gegnerische Versicherer der Beklagten ein Vergleichsangebot über 400.000 EUR. Die Beklagte nahm den Vergleich auf Anraten der Kläger an.  

     

    Am selben Tag unterschrieb sie eine schriftliche „Honorarvereinbarung in der Schlichtungssache H.H.“, in der es u.a. heißt: „Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Bearbeitung der Sache – anstelle der gesetzlichen Gebühren, falls diese nicht höher sind – ein Honorar von pauschal 50.000 EUR zu zahlen“. Die Kläger behaupten, es sei mündlich zusätzlich vereinbart worden, dass das Pauschalhonorar von 50.000 EUR über den von der Versicherung gezahlten Gebührenbetrag und die von der Beklagten geleisteten Vorschusszahlungen hinaus zu entrichten sei. Das LG hat die Honorarklage der Kläger abgewiesen, wogegen diese erfolglos Berufung eingelegt haben.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die ursprüngliche Honorarvereinbarung ist gemäß § 134 BGB i.V. mit § 49b Abs. 2 BRAO wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Denn die Kläger haben sich ein Erfolgshonorar in Form eines prozentualen Anteils am noch zu erzielenden Entschädigungsbetrag versprechen lassen, was nach § 49b Abs. 2 BRAO unzulässig ist. Der Erhalt des Pauschalhonorars hing vom ungewissen Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit der Kläger in der Arzthaftungsangelegenheit ab.