· Fachbeitrag · Vergütungsvereinbarung
Darauf kommt es bei der Vereinbarung von Zeithonoraren an
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover
| Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine sog. Zeithonorarklausel in einem Vertrag zwischen Anwalt und Verbraucher (B2C) nur klar und verständlich, wenn die Verbraucherseite vor Vertragsabschluss volle Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen hat und die Entscheidung bewusst treffen kann. Welche praktischen Folgen sich insoweit für die Abrechnungspraxis zur Vereinbarung von Erfolgshonorarklauseln ergeben, betrachtet RVG prof. |
1. Die aktuelle EuGH-Rechtsprechung
Bei Vereinbarung einer Zeitgebühr muss diese angemessen sein. Nach der Rechtsprechung ist eine unangemessen hohe Vergütung gegeben, wenn sich ein Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als unerträgliches Ergebnis darstellt. So kann aber eine Gebühr in doppelter oder fünffacher Höhe der gesetzlichen Vergütung durchaus als angemessen eingestuft werden.
Gemäß dem EuGH ist eine Zeithonorarklausel transparent, wenn der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen anhand genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (12.1.23, C-395/21, Abruf-Nr. 234673). Es ist daher von grundlegender Bedeutung, dass der Verbraucher vor Vertragsabschluss über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert wird. Auf der Grundlage dieser Informationen kann er entscheiden, ob er an die vorformulierten Bedingungen des Vertragspartners gebunden sein möchte.
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