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  • Verkehrsanwalt
    Wie wird die Tätigkeit als Verkehrsanwalt nach dem RVG richtig abgerechnet?
    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf
    Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Abrechnung der Tätigkeit des Anwalts als Verkehrsanwalt nach dem RVG.
    RVG begrenzt Verfahrensgebühr
    Der Verkehrsanwalt erhält nach Nr. 3400 VV RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens jedoch eine volle Gebühr. Das RVG begrenzt die Verfahrensgebühr für den Verkehrsanwalt auf 1,0 bzw. bei Betragsrahmengebühren auf 260 EUR, weil sich hier der Wegfall der Beweisgebühr auf den Gebührenanspruch nicht auswirkt. Damit wird auch verhindert, dass sich die für das Revisionsverfahren vor dem BGH zusätzlich auf 2,3 erhöhte Verfahrensgebühr (Nr. 3208 VV RVG) auf die Höhe der Gebühr für den Verkehrsanwalt auswirkt (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 52 Rn. 9).
    Beispiel
    Anwalt K ist als Korrespondenzanwalt für den Mandanten M tätig. Der Prozessbevollmächtigte P reicht eine Klage über 5.000 EUR ein. Welche Gebühren können K und P abrechnen?
    Lösung:
    P steht eine 1,3-fache Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV nach einem Wert von 5.000 EUR, also in Höhe von 391,30 EUR zu.
    K kann eine volle Verfahrensgebühr Nr. 3400 VV nach einem Wert in Höhe von 5.000 EUR mit 301 EUR geltend machen.
    Erledigt sich die Angelegenheit vor Klageerhebung, gilt Folgendes:
    Abwandlung
    Anwalt K ist als Korrespondenzanwalt für M wegen eines Zahlungsanspruchs über 5.000 EUR tätig. Vor Beauftragung des Prozessbevollmächtigten und der Klageeinreichung erledigt sich die Tätigkeit von K durch Zahlung des Gegners. Welche Gebühren kann K abrechnen?
    Lösung:
    K kann eine 0,5-Verfahrensgebühr Nrn. 3405 Ziff. 1, 3400 i.V.m. 3101 Ziff. 1 VV RVG nach einem Wert in Höhe von 5.000 EUR mit 150,50 EUR geltend machen. Dem Prozessbevollmächtigten würde eine 0,8 Verfahrensgebühr zustehen, Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG. Nach Nr. 3400 VV RVG hat K zwar Anspruch auf eine Verfahrensgebühr in Höhe der dem Prozessbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr. Dieser Anspruch ist aber wegen Nr. 3405 Ziff. 1 VV auf 0,5 begrenzt.
    Quelle: RVG professionell - Ausgabe 05/2004, Seite 79
    Quelle: Ausgabe 05 / 2004 | Seite 79 | ID 106623