Verkehrsanwalt Wie wird die Tätigkeit als Verkehrsanwalt nach dem RVG richtig abgerechnet? von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Abrechnung der Tätigkeit des Anwalts als Verkehrsanwalt nach dem RVG. RVG begrenzt Verfahrensgebühr Der Verkehrsanwalt erhält nach Nr. 3400 VV RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens jedoch eine volle Gebühr. Das RVG begrenzt die Verfahrensgebühr für den Verkehrsanwalt auf 1,0 bzw. bei Betragsrahmengebühren auf 260 EUR, weil sich hier der Wegfall der Beweisgebühr auf den Gebührenanspruch nicht auswirkt. Damit wird auch verhindert, dass sich die für das Revisionsverfahren vor dem BGH zusätzlich auf 2,3 erhöhte Verfahrensgebühr (Nr. 3208 VV RVG) auf die Höhe der Gebühr für den Verkehrsanwalt auswirkt (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 52 Rn. 9).
Erledigt sich die Angelegenheit vor Klageerhebung, gilt Folgendes:
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Quelle: RVG professionell - Ausgabe 05/2004, Seite 79 |
Quelle: Ausgabe 05 / 2004 | Seite 79 | ID 106623