07.01.2008 | Verkehrsunfallschadenregulierung
1,5 Geschäftsgebühr bei Kommunikationsschwierigkeiten
Vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe einer 1,5 Gebühr sind angemessen, wenn aufgrund der Verständigungsprobleme der Sohn des Klägers immer wieder einbezogen werden muss und die Kommunikation zwischen dem klägerischen Anwalt und der Mandantschaft sich aufgrund der Sprachprobleme als schwierig erwies (AG München 17.10.07, 331 C 20975/07, n.v., Abruf-Nr. 073683). |
Praxishinweis
Die Entscheidung zeigt einen weiteren Grund auf, warum Sie die 1,3 Regelgebühr nach Nr. 2300 VV RVG überschreiten dürfen. Gerade Verständigungsprobleme zwischen dem Anwalt und dem Mandanten kommen in der Praxis häufig vor. Hier lohnt es sich also, dazu Ausführungen in der Klageschrift zu machen.
Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 6 | ID 116733