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  • 01.03.2007 | Verkehrsunfallschadenregulierung

    1,7 Geschäftsgebühr bei Regulierung von Mietwagenkosten

    von RA Gudrun Möller, Münster
    Eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 kann gefordert werden, wenn der Anwalt bei der Regulierung unfallbedingt entstandener Mietwagenkosten neben einer besonderen Korrespondenz mit der beklagten Haftpflichtversicherung auch Schriftwechsel und zwei Telefonate mit dem Mietwagenunternehmen führte (AG Karlsruhe 8.12.06, 1 C 344/06, n.v., Abruf-Nr. 070320).

     

    Sachverhalt

    Der beklagte Haftpflichtversicherer (HV) ist unstreitig gegenüber der Klägerin voll einstandspflichtig wegen eines Verkehrsunfalls. Unstreitig war auch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich und zweckmäßig. Die Klägerin stellt dem HV für die Geltendmachung der unfallbedingten Schadenersatzansprüche eine 1,7 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 (jetzt 2300) VV RVG in Rechnung. Der Anwalt hatte auch die unfallbedingt entstandenen Mietwagenkosten reguliert. In diesem Zusammenhang ergab sich neben einer besonderen Korrespondenz mit dem HV auch Schriftwechsel mit dem Mietwagenunternehmen und zwei Telefonate.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Die 1,7 Geschäftsgebühr ist nicht unbillig. Die Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten war umfangreich, sodass eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann. Der besondere Umfang ergab sich hier aus dem Aufwand im Zusammenhang mit der Regulierung der Mietwagenkosten. Der Aufwand übersteigt die anwaltlichen Tätigkeiten im durchschnittlichen Verkehrsunfall, sodass jedenfalls eine Mittelgebühr von 1,5 als angemessen erscheint. Da in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass ein Fall der Unbilligkeit erst vorliegt, wenn die vom Anwalt bestimmte Gebühr die vom Gericht für angemessen erachtete um mehr als 20 Prozent überschreitet, ist die anwaltlich bestimmte 1,7 Gebühr nicht zu beanstanden (OLG Koblenz NJW 05, 918).  

     

    Die Entscheidung zeigt, dass die Regulierung von Mietwagenkosten dazu führen kann, mehr als die Regelgebühr zu fordern. Der Anwalt muss dazu jedoch im Einzelfall konkret vortragen (vgl. zur Rechtsprechungsübersicht zur 1,3 Geschäftsgebühr und darüber hinausgehenden Gebühren das „RVG-Gebühren-ABC“ im Internet unter www.iww.de. Klicken Sie auf den blauen Button „Online-Service für Abonnenten“. Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse und das Kennwort (im März lautet es „Verzinsung“) ein – und schon befinden Sie sich in dem für Sie reservierten Bereich. Hier finden Sie das RVG-Gebühren-ABC und die Rubrik „Verkehrsunfallschadenregulierung“).