01.09.2005 | Verkehrsunfallschadenregulierung
1,8 Geschäftsgebühr bei überdurchschnittlicher Unfallregulierung
Der Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr ist angemessen, weil die Sache umfangreich und schwierig war. Der besondere Umfang der Angelegenheit folgt aus der sich als ungerechtfertigt erweisenden Kürzung der vom Sachverständigen ermittelten Werte, die eine Rückfrage bei diesem und weitere Korrespondenz erforderten. Die besondere Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass eine vertiefte Befassung mit der Materie des Schadenersatzrechts einschließlich Rechtsprechungsrecherche erforderlich war, um über die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen und den rechtlichen Hinweis die Beklagte zum Einlenken bewegen zu können (AG Köln 8.5.05, 147 C 86/05, n.v., Abruf- Nr. 051833). |
Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Anwalt die Umstände, die einen Gebührensatz von mehr als 1,3 rechtfertigen, konkret darlegen muss.
Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 146 | ID 91931