30.10.2008 | Verkehrsunfallschadenregulierung
2,5 Geschäftsgebühr für Schadensregulierung
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
Noch immer bietet die Abrechnung des Höchstsatzes der Geschäftsgebühr Zündstoff für Prozesse.
Kriterien des § 14 RVG
Im Rahmen einer Verkehrsunfallschadenregulierung hatte der Anwalt den Höchstsatz von 2,5 abgerechnet. Das AG Mannheim (27.8.08, 14 C 138/08, n.v., Abruf-Nr. 083215) hat ihm Recht gegeben. Der Anwalt hatte folgende Kriterien herangezogen und detailliert dargelegt:
- Extremer Lebenseinschnitt durch stärksten Personenschaden,
- Heilungskomplikationen mit Dauerschäden,
- weit überdurchschnittliche Gesamtbearbeitungszeit von 24 Stunden,
- überlange Bearbeitungszeit über knapp zwölf Monate hinweg mit der Notwendigkeit wiederholten Einarbeitens,
- nicht regulierender Haftpflichtversicherer,
- streitiger Haftungsgrund und
- Erforderlichkeit von Spezialkenntnissen.
Kammergutachten nur bei Streit zwischen Anwalt und Mandant
Das Gericht hat selbst über die Höhe des Gebührensatzes entschieden, ohne zuvor nach § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Insoweit weist das Gericht zu Recht darauf hin, dass es der Einholung eines Kammergutachtens nur im Rechtsstreit zwischen Anwalt und Auftraggeber bedarf, nicht aber, wenn es um Schadenersatzansprüche oder Ansprüche aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag geht (AnwK-RVG/Rick, 4. Aufl., § 14 Rn. 89 m.w.N.).
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