01.08.2005 | Verkehrsunfallschadenregulierung
Anfall einer Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG
Berät der Anwalt seinen Mandanten, ob der Einigungsvertrag angemessen ist, und kommt es darauf hin zur Einigung über die Schadensregulierung, ist die Mitwirkung des Anwalts bei der Einigung zu bejahen. Die Bezeichnung des Einigungsangebots (hier „Abrechnung“ ist dabei unmaßgeblich (AG Halle-Saalkreis 19.5.05, 102 C 506/05, n.v., Abruf-Nr. 051761). |
Sachverhalt
Die Versicherung hatte den Schaden zu 75 Prozent reguliert. Der Anwalt hatte für seinen Mandanten erklärt, dass dieser sich mit der Regulierung einverstanden erkläre.
Entscheidungsgründe
Die geforderten Gebühren sind als Einigungsgebühren nach 1000 VV RVG angefallen. Durch diese Gebühr wird abgegolten, dass unter Mitwirkung des Anwalts des Klägers ein Streit oder Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis ausgeräumt worden ist. Ein Vergleich i.S. von § 779 BGB, insbesondere das gegenseitige Nachgeben ist dabei nicht erforderlich.
Es muss jedoch ein Vertrag geschlossen werden. Dies ist der Fall. Die Parteien einigten sich auf eine Quotelung des Schadenersatzanspruchs des Klägers. Daran ändert auch die Bezeichnung „Abrechnung“ nichts. Dieses Angebot auf Einigung über die Regulierung hat der Kläger angenommen.
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