· Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
Geschäfts- und Einigungsgebühr für den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung
von Dipl.-Rpfleger Joachim Volpert, Willich
| Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG nach einem Zahlungstitel entstehen kann, wenn die Zwangsvollstreckung nicht erfolgversprechend erscheint und deshalb auftragsgemäß eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner geschlossen wird. In einem Folgebeitrag wird die Frage geklärt, wann der Schuldner diese Gebühr und die ebenfalls angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG dem Gläubiger erstatten muss. |
1. Entstehung der Einigungsgebühr
Zur Ausgangssituation, die zu einer Entstehung der Einigungsgebühr bei Ratenzahlungsvereinbarungen führen kann, folgendes Beispiel:
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Der Zahlungstitel über 5.000 EUR ist rechtskräftig. Der Rechtsanwalt wird beauftragt, zunächst außergerichtliche Verhandlungen mit dem Schuldner darüber zu führen, ob der titulierte Betrag in Raten gezahlt werden kann. Der Schuldner hatte bereits im Prozess erklärt, die Forderungen nur in Raten zahlen zu können. Im Rahmen der Verhandlungen bietet der Schuldner Ratenzahlungen über 50 EUR monatlich an. R fordert für seinen Mandanten 80 EUR monatlich. Auf dieser Grundlage schließen die Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung. Frage: Ist dem Gläubiger-Vertreter hierdurch eine Einigungsgebühr erwachsen? |
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