01.09.2005 | Verkehrsunfallschadenregulierung
Anspruch auf mindestens eine 1,3 Geschäftsgebühr
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Prozessbevollmächtigten eines Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Schwellengebühr von 1,3 abrechnen, auch wenn es sich um eine einfache Verkehrsunfallregulierung gehandelt hat. Auch in diesen Fällen besteht mindestens ein Anspruch auf eine 1,3 Geschäftsgebühr. |
2. Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls muss sich auch nicht nach § 257 BGB auf einen Freistellungsanspruch verweisen lassen, selbst wenn die Anwaltskosten noch nicht ausgeglichen sind, weil die Inanspruchnahme in Bezug auf den Gebührenanspruch durch den Anwalt alsbald zu erwarten ist. |
(AG Hannover 23.6.05, 505 C 2738/05, n.v., Abruf-Nr. 052059) |
Sachverhalt
Der Sachverständige hat die unfallbedingten Reparaturkosten mit knapp 5.000 EUR beziffert, während demgegenüber der Wiederbeschaffungswert 4.000 EUR und der Restwert 1.280 EUR betragen sollte. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte diese darüber belehrt, ob es im Rahmen der 130-prozentigen Opfergrenze sinnvoll ist, das verunfallte Fahrzeug reparieren zu lassen oder auf Totalschadenbasis abzurechnen.
Praxishinweis
Das Gericht geht in diesem Fall nicht von einem unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der Anwaltstätigkeit aus und hält daher eine 1,3 Gebühr für angemessen.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung in Anspruch genommen, obwohl sie die Rechnung ihres Prozessbevollmächtigten noch nicht beglichen hatte. Grundsätzlich lautet in einem solchen Fall der Antrag auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gemäß § 257 BGB. Nach Ansicht des Gerichts muss sich die Klägerin jedoch nicht auf einen solchen Freistellungsanspruch verweisen lassen, weil die Inanspruchnahme der Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten alsbald zu erwarten war (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 257 Rn. 2). Für die Zuerkennung eines Zahlungsanspruchs statt eines Freistellungsanspruchs reicht es jedoch nicht aus, dass der Gläubiger den Schuldner und Freistellungsberechtigten nur zur Zahlung auffordert. Es muss vielmehr außer Zweifel stehen, dass dessen Leistung anstelle des Hauptschuldners tatsächlich erfolgen wird (Schleswig-Holsteinisches OLG OLGR 98, 217).
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