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  • 01.09.2007 | Verkehrsunfallschadenregulierung

    Das 1 x 1 der 1,3 Geschäftsgebühr

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    In der Praxis ist das Thema der 1,3 Geschäftsgebühr bei der Verkehrsunfallschadenregulierung durch – eigentlich. Gefragt wird jedoch immer wieder, wie Sie auch beim unterdurchschnittlichen Unfall statt einer 0,8 oder 0,9 eine 1,3 Gebühr abrechnen können. Ein solcher liegt vor, wenn  

    • der Unfallverlauf unstreitig ist,
    • Schäden eindeutig feststellbar sind,
    • keine Rückfragen an Gutachter notwendig sind,
    • ein einfaches Anspruchsschreiben an den Versicherer ausreicht,
    • der Versicherer die Haftung zu 100 Prozent anerkennt,
    • die Regulierung innerhalb kurzer Zeit (1 bis 2 Wochen) erfolgt und
    • keine weiteren Probleme des Mandanten (Differenzbesteuerung, Mietwagen, Totalschaden etc.) vorliegen.

     

    Die folgende Checkliste zeigt verschiedene Argumente dafür auf:  

     

    Checkliste: 1 x 1 der 1,3 Geschäftsgebühr
    • Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Geschädigten sowie Bedeutung der Angelegenheit für ihn (AG Hamburg AnwBl. 05, 588; AG Aachen AGS 05, 109);
    • mehrere Besprechungen mit dem Mandanten (AG Wuppertal JurBüro 05, 363);
    • schwierige Besprechung mangels Sprachkenntnissen des Mandanten (AG Essen MDR 05, 899);
    • schwere Verletzungen des Geschädigten und Prüfung von Verdienstausfallansprüchen (LG Saarbrücken JurBüro 05, 306);
    • zusätzlicher Aufwand durch Einziehung von zu Unrecht einbehaltenen Fremdgeldern (AG Düsseldorf AGS 04, 192);
    • zusätzlicher Aufwand durch Vereinbarung mit dem Gutachter, um Finanzierungsengpass des Mandanten abzuwenden (AG St. Ingbert AGS 05, 334);
    • Rücksprache mit Zeugen zum Unfallverlauf (AG Aachen Schaden-Praxis 05, 284);
    • Eingehen auf Einwendungen des Versicherers zu Schadenspositionen (AG Jülich JurBüro 05, 194; AG Gelsenkirchen JurBüro 05, 253);
    • Nachfragen beim Sachverständigen (AG Aachen AGS 05, 109);
    • ungerechtfertigte Kürzung sachverständig geschätzter Beträge, die eine Rückfrage beim Sachverständigen und weitere Korrespondenz erforderlich macht (AG St. Ingbert, a.a.O.; AG Köln AGS 05, 287);
    • vertieftes Befassen mit Schadenersatzrecht u. Rechtsprechungsrecherche (AG Köln, a.a.O.);
    • gesonderte Ermittlung des Nutzungsausfallschadens mangels Listenwert (AG Aachen AGS 05, 109);
    • Erstattung Gutachterkosten bzw. Totalschaden zu prüfen (AG München AGS 05, 109);
    • ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Sachbearbeiter des Versicherers (AG Gießen RVGreport 05, 149) sowie
    • Termin mit dem Sachverständigen, um Altschäden von Unfallschäden abzugrenzen (AG Essen, a.a.O.).
     

    Praxishinweis: Liegen mehrere dieser Umstände vor, kann sogar mehr als eine 1,3 Geschäftsgebühr angemessen sein. Die entsprechenden Umstände sollten Sie bereits in der Korrespondenz mit dem Versicherer anführen, um diesen zur Erstattung der vollen Gebühr zu bewegen.