01.02.2007 | Verkehrsunfallschadenregulierung
Gesonderte Vergütung für Kaskoregulierung
Der Beitrag erläutert anhand eines praktischen Falls, wie die Regulierung des Kaskoschadens neben der Regulierung des Haftpflichtschadens gesondert abrechenbar ist.
Der Fall des AG Limburg (20.2.06, 4 C 2279/05 (11) |
Der Kläger hatte nach einem Verkehrsunfall Rechtsanwalt R mit der Regulierung seines Schadens gegenüber dem Haftpflichtversicherer (HV) des Unfallgegners beauftragt. Nach Anmeldung des Schadens hatte sich der HV wegen der unstreitigen Alkoholisierung des dort versicherten Unfallgegners auf Leistungsfreiheit (§ 158c VVG) berufen und den Kläger auf die Inanspruchnahme seines Kaskoversicherers (KV) verwiesen. Der Kläger hat R beauftragt, die entsprechenden hierauf entfallenden Schadenersatzansprüche gegenüber dem eigenen KV abzurechnen, der insoweit auch reguliert hat. Insgesamt rechnete R sowohl aus dem Wert des Haftpflichtschadens (einschließlich der vom KV regulierten Beträge) und aus dem Wert des Kaskoschadens jeweils eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer ab. Der HV ersetzte die Gebühren nur einmal, und zwar aus dem Wert des Haftpflichtschadens. Zur Übernahme der Anwaltskosten aus dem Wert der Kaskoregulierung war er nicht bereit, so dass der Kläger diesen Betrag einklagte. Zu Recht? |
Abrechnung mit dem KV ist eine eigene Gebührenangelegenheit
Nach h.M. sind die Regulierung mit dem gegnerischen HV und die Regulierung mit dem eigenen KV zwei verschiedene Gebührenangelegenheiten i.S. des § 15 RVG (OLG Hamm AnwBl. 83, 141; LG Flensburg JurBüro 86, 723; AG Erfurt Zfs 99, 31; ausführlich dazu N. Schneider, AGS 03, 292; a.A. AG Bad Homburg Zfs 87, 173). Der Anwalt kann daher neben seiner Vergütung aus dem Wert des Haftpflichtschadens auch eine weitere Vergütung aus dem Wert des Kaskoschadens erhalten. Das AG Limburg hat sich dieser Ansicht angeschlossen (AG Limburg, Abruf-Nr. 070182).
Gegnerischer HV muss Kosten der Kaskoregulierung ersetzen
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