01.10.2006 | Verkehrsunfallschadenregulierung
Kaskoschadensabrechnung und Restschaden beim Haftpflichtversicherer: So geht es richtig
von RA Rita Zorn, Gernsbach
Wird der Anwalt nach einem Verkehrsunfall beauftragt, den Schaden zunächst bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer (HV), später auch mit dem eigenen Kaskoversicherer (KV) abzuwickeln, ist die Abrechnung dieser Tätigkeiten schwierig. Der Beitrag erläutert, wie Sie richtig an die Sache herangehen.
Typische Situationen
Die Abrechnung gegenüber dem gegnerischen HV und dem eigenen KV des Mandanten kommt u.a. vor, wenn
- die Haftungsfrage ungeklärt ist, bzw. ein nicht unerhebliches Mitverschulden des Mandanten vorliegt;
- der Unfallverursacher flüchtig ist, der Geschädigte aber schnellstmöglich die Geldmittel zur Reparatur oder Ersatzbeschaffung benötigt;
- der Unfallgegner keinen Versicherungsschutz genießt und der Geschädigte daher auf den KV verwiesen wird, § 158c VVG.
In diesen Fällen ersetzt der KV den Fahrzeugschaden. Nur die Restschäden, wie z.B. Prämienrabattverlust, Selbstbeteiligung, Nutzungsausfall oder Schmerzensgeld, die der KV nicht zahlt, sind mit dem HV abzurechnen.
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