01.12.2006 | Verkehrsunfallschadenregulierung
Nicht anrechenbarer Teil der Geschäftsgebühr und Haftpflichtversicherer
Hat der Anwalt im Rahmen einer Verkehrsunfallschadensregulierung den gegnerischen Haftpflichtversicherer außergerichtlich erfolglos zur Zahlung aufgefordert und klagt er den Anspruch für den Geschädigten ein, ist nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG die Geschäftsgebühr der außergerichtlichen Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Höhe der Hälfte, maximal 0,75 anzurechnen. Der Beitrag erläutert, wie Sie in diesem Fall Ihre Gebühren richtig berechnen.
Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass grundsätzlich die Anrechnung dazu führt, dass sich die Verfahrensgebühr, also die Gebühr, auf die angerechnet wird, verringert. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG bleibt voll bestehen.
Davon zu unterscheiden ist jedoch die Verpflichtung des unterliegenden Prozessgegners zur vollen Kostenerstattung. Nach überwiegender Auffassung erfolgt nach §§ 103 ff. ZPO die Kostenfestsetzung in Höhe der vollen, nicht durch Anrechnung reduzierten Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 nach Nr. 3100 VV RVG.
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