01.11.2006 | Verkehrsunfallschadenregulierung
OLG München billigt 1,3 Geschäftsgebühr für einfache Regulierungssachen
Die ganz herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass es sich bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls auch nach Inkrafttreten des RVG grundsätzlich, auch in sog. einfachen Regulierungssachen, um eine durchschnittliche Angelegenheit handelt, bei der eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angemessen ist (OLG München, 19.7.06, 10 U 2476/06, n.v., Abruf-Nr. 062866; OLG Düsseldorf 23.10.06, I-1 U 110/06). |
Praxishinweis
Nach Nr. 2300 VV RVG (Nr. 2400 VV RVG a.F.) kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, sog. Schwellengebühr. Selbst wenn die Mittelgebühr von 1,5 angefallen ist, darf ein die Schwellengebühr überschreitender Wert nur angesetzt werden, wenn alternativ die zusätzlichen Merkmale des Umfangs oder der Schwierigkeit der Tätigkeit vorliegen. Umgekehrt bedeutet dies nach Ansicht des OLG München, dass wenn die Rechnung auf diese zusätzlichen Merkmale nicht Bezug nimmt, jedenfalls die Gebühr mit 1,3 anzusetzen ist (zur 1,3 Geschäftsgebühr RVG prof 05, 19; 67; 73; 109 sowie 147).
Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 196 | ID 91996