01.10.2005 | Verkehrsunfallschadenregulierung
Verschenken Sie kein Geld bei der Abrechnung nach den Regulierungsempfehlungen
Rechnet der Anwalt mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nach dem Erledigungswert ab, kann er gegenüber dem Mandanten bzw. dessen Rechtsschutzversicherung (RSV) keine weiteren Ansprüche geltend machen. Dies hat das OLG Düsseldorf zu den alten Regulierungsempfehlungen entschieden. Dies dürfte aber auch für die neuen Abrechnungsgrundsätze der Allianz, DEVK, Landwirtschaftliche Brandkasse Oldenburg, Württembergische, VGH und VHV gelten. Der Beitrag zeigt, in welchen Ausnahmefällen der Anwalt dennoch den Rest vom Mandanten/der RSV fordern kann.
Der praktische Fall | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Leitsatz: Bei der Abrechnung der Gebühren nach den Regulierungsempfehlungen mit dem eintritts-pflichtigen Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf der Basis des Erledigungswerts können weitergehende Gebührenansprüche gegenüber dem Mandanten bzw. dessen RSV insoweit nicht mehr geltend gemacht werden. Ergibt sich jedoch eine Differenz zwischen Erledigungswert und Auftragswert, hat der Rechtsanwalt aus dem Wert der Differenz weitere Ansprüche gegen den Mandanten (OLG Düsseldorf 24.5.05, I-24 U 191/04, n.v., Abruf-Nr. 052543).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine RSV, beanspruchte die von ihr an den beklagten Anwalt geleisteten Vorschusszahlungen für dessen Tätigkeit bei einer Unfallschadenregulierung aus dem Wert der geforderten Ansprüche von rund 150.000 EUR zurück. Nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs erhielt der Beklagte vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ca. 38.000 EUR. Auf der Grundlage dieses Erledigungswerts wurden die Gebühren nach den Regulierungsempfehlungen mit 17,5/10, ca. 1.578,50 EUR reguliert. Klage und Berufung hatten nur teilweise Erfolg.
Entscheidungsgründe und Konsequenzen für die Praxis: Der Anwalt kann auch bei der Gebührenabrechnung nach den Regulierungsempfehlungen seine Gebühren aus dem Auftragswert gegenüber dem Mandanten fordern, wenn dieser höher ist als der Erledigungswert (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., Anhang 11, S. 1480). Er kann die Gebührendifferenz auch auf Grund der gesetzlichen Gebühren berechnen, ohne an die Gebührensätze des Abkommens gebunden zu sein (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a.a.O.). Maßgeblich ist der Umfang der Leistungen des Versicherers.
Bei der Berechnung der Vergütungsdifferenz sind von den gesetzlichen Gebühren gemäß Auftragswert die gesetzlichen Gebühren gemäß Erledigungswert abzuziehen, da dieser Wertanteil verbraucht ist.
Beispiel: Rechtsanwalt R soll für den rechtsschutzversicherten Mandanten M materielle und immaterielle Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 150.000 EUR fordern. R einigt sich mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers, dass gegen Zahlung von 38.000 EUR alle Ansprüche des M erledigt sind. Welche Gebühren kann R bei der Abrechnung nach den Abrechnungsgrundsätzen gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung abrechnen? Kann R auch noch gegenüber seinem Mandanten bzw. dessen RSV abrechnen? Wenn ja, in welcher Höhe?
Lösung: R kann gegenüber dem Haftpflichtversicherer wie folgt abrechnen:
M bzw. die RVS müssen den Betrag von 2.772,98 EUR an R zahlen. Vorschüsse der RSV sind nur insoweit an diese zurück zu zahlen, als der Betrag überschritten wird.
Das OLG teilt die Ansicht der RSV nicht, dass die Gebührendifferenz der Höhe nach auf den Wert des Gebührensatzes der Regulierungsempfehlungen (jetzt Abrechnungsgrundsätze) beschränkt sei (hier 2,1 Gebühr aus 150.000 EUR). Eine weitergehende Besserstellung des Mandanten bzw. der RSV sei durch die Regulierungsempfehlungen (jetzt Abrechnungsgrundsätze) nicht bezweckt.
Praxishinweis: Der Anwalt muss seinen Mandanten in jedem Fall darauf hinweisen, dass die Gebührenansprüche u.U. nicht vollständig vom eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer erstattet werden und der Mandant in diesen Fällen einen Anteil der Gebühren selbst tragen muss. |