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  • 01.03.2005 | Verkehrsunfallschadenregulierung

    Verschenken Sie kein Geld bei der Abrechnung von Verkehrsunfallsachen

    von RA Rita Zorn, Gernsbach

    Bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls muss der Anwalt oft verschiedene Schadenspositionen überprüfen. Die Rechtsbeziehung zwischen Mandant und Gegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer sind vom Auftragsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, das die Höhe der Anwaltsgebühren bestimmt, zu unterscheiden Diese Differenzierung wird oft nicht oder nicht vollständig vorgenommen, so dass der Anwalt nicht alle Gebühren abrechnet. Der Beitrag zeigt worauf Sie bei der Abrechnung achten müssen.  

     

    Beispiel 1: Beratung bei außergerichtlicher Schadensregulierung

    Nach einem Verkehrsunfall bringt Mandant M sein beschädigtes Fahrzeug zur Werkstatt und gibt ein Sachverständigengutachten in Auftrag, das die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 10.000 EUR zzgl. 1.600 EUR MwSt. bestimmt. M will das Fahrzeug selbst reparieren und den Schaden auf Gutachtenbasis regulieren lassen. Auf Grund der Unfallschilderung hält Rechtsanwalt R des M ein erhebliches Mitverschulden des M für gegeben und empfiehlt daher, nur 50 Prozent des Gesamtschadens geltend zu machen. Da die Umsatzsteuer bei Eigenreparatur nicht erstattungsfähig ist (§ 249 BGB), macht R von dem restlichen Nettoschadensbetrag von 10.000 EUR nur noch die Hälfte, also 5.000 EUR geltend. Welche Gebühren kann R in einer durchschnittlichen Angelegenheit berechnen?  

     

    Bei der Abrechnung keine Tätigkeit vergessen

    Der Mandant tritt in der Regel an den Anwalt mit der Frage heran, welche Schadenspositionen erstattungsfähig sind und in welcher Höhe. Diese Beratungstätigkeit vergessen Anwälte oft gegenüber dem Mandanten oder der Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Häufig machen sie nur die reduzierten Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend.  

     

    Keine Schadensposition beim Gegenstandswert vergessen

    Alle Schadenspositionen, die der Anwalt prüft, die er aber auf Grund der materiellen Rechtslage nicht geltend machen kann, sind Gegenstand seiner Beratung nach Nr. 2100 VV RVG. Auch diese sollten gebührenmäßig erfasst werden. Dabei handelt es sich z.B. um  

    • die im Gutachten ausgewiesene Umsatzsteuer, die gemäß § 249 BGB nur erstattungsfähig ist, wenn sie geleistet wurde,
    • die lange Nutzung von Mietwagen,
    • nicht berechtigte Schmerzensgeldforderungen sowie
    • der Ersatz mittelbarer Schäden bei Dritten, die nur ausnahmsweise erstattungsfähig sind.