01.05.2005 | Versäumnisurteil
Gebührenabrechnung beim zweiten Versäumnisurteil
Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV RVG findet auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils keine Anwendung, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat (OLG Celle 24.2.05, 2 W 36/05, n.v., Abruf-Nr. 051018). |
Entscheidungsgründe
Dem Antragsteller steht gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit Nr. 3104 VV RVG eine Terminsgebühr von 1,2 zu, die auf die bereits bewilligte Gebühr von 0,5 gemäß § 15 Abs. 2 RVG anzurechnen ist. Der Ermäßigungstatbestand Nr. 3105 VV RVG ist auf ein zweites Versäumnisurteil nicht anwendbar, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat. Denn er hat damit nicht „nur einen Termin“, sondern insgesamt zwei Termine wahrgenommen (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 345 Rn. 7).
Praxishinweis
Die gegenteilige Ansicht, nach der in dieser Konstellation insgesamt nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG entsteht (Hansen, JurBüro 04, 251), steht im Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention. Danach trägt die Reduzierung dem in der Regel verminderten Aufwand des Anwalts Rechnung. Dies soll aber nur gelten, wenn er tatsächlich keine weiteren Tätigkeiten entfaltet (BT-Drucksache 15/1971, 212). Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil er mit der Wahrnehmung eines zweiten Termins weiter tätig geworden ist.
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