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  • 01.01.1998 · Fachbeitrag · Verschiedene Verfahren eines Rechtszugs

    Die Durchbrechung des Grundsatzes der „Einmaligkeit“ der Gebührenentstehung im Versäumnisverfahren

    | Jede der BRAGO-Gebühren entsteht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO für jede Angelegenheit grundsätzlich nur einmal. Zur Bestimmung der Angelegenheit ist in gerichtlichen Verfahren der verfahrensrechtliche Rechtszug über dieselbe Sache als eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne anzusehen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Da bei konkreter Umsetzung dieses Grundsatzes der Rechtsanwalt jedoch in vielen Fällen für die von ihm geleisteten Tätigkeiten keine adäquate Vergütung erhalten würde, wird diese „Einmaligkeit“ unter bestimmten Voraussetzungen durchbrochen. Hierzu zählt insbesondere das Einspruchsverfahren gegen ein Versäumnisurteil. |