01.05.2007 | Verwaltungsrecht
Terminsgebühr für außergerichtliche telefonische Besprechungen
1. Hat der Rechtsanwalt des Klägers während eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an einer außergerichtlichen, auf die Erledigung des Verfahrens zielenden telefonischen Besprechung mit einem Behördenvertreter teilgenommen und ist daraufhin der angefochtene Bescheid von der Behörde aufgehoben sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren erledigt worden, so ist neben der Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG entstanden. |
2. Ausreichend ist eine telefonische Besprechung; besondere Anforderungen sind insoweit nicht zu stellen. |
(OVG Lüneburg 25.10.06, 8 OA 119/06, n.v., Abruf-Nr. 071238) |
Sachverhalt
Der Anwalt des Klägers hatte während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit der beklagten Behörde ein telefonisches Gespräch geführt, das letztlich die Behörde dazu bewegt hatte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Nachdem der Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegt worden waren, beantragte der Kläger u.a. die Festsetzung einer Terminsgebühr, die er mit den außergerichtlichen Verhandlungen begründete (Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG). Das Verwaltungsgericht (VG) setzte diese Gebühr ab, da die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV RVG nur anfalle, wenn es nicht zur Einigung oder Erledigung gekommen sei. Beide Gebühren würden einander ausschließen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Zu den Kosten des Verfahrens gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Klägers. Dazu gehören gemäß § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO stets die Gebühren und Auslagen eines Anwalts. Deren Höhe bemisst sich nach dem VV RVG. Nach Nr. 3104 VV RVG i.V. mit Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV RVG entsteht auch in Verfahren vor dem VG eine 1,2 Terminsgebühr für „die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts“. Das Gesetz schreibt dafür keine bestimmte Form vor. Die Besprechung kann daher auch telefonisch erfolgen. Ein solches Telefongespräch war unstreitig zwischen dem Anwalt des Klägers und der Beklagten geführt worden. Es hatte die Erledigung des Verfahrens durch Aufhebung des angefochtenen Bescheids sowie die Frage der Kostenübernahme zum Gegenstand. Der Bevollmächtigte des Klägers hat daher an einer Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV RVG teilgenommen. Weitergehende Anforderungen, etwa eine bestimmte Dauer des Gesprächs oder ein – von der Beklagten geltend gemachter – nicht nur ganz geringfügiger Aufwand werden vom Gesetz an die Entstehung der Terminsgebühr nicht gestellt. Demnach sind die vorgenannten Voraussetzungen der Nr. 3104 i.V. mit Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG für die Entstehung einer Terminsgebühr gegeben.
Dem VG kann auch nicht in der sinngemäßen Annahme gefolgt werden, dass der Anwendungsbereich der Nr. 3104 VV RVG teleologisch dahingehend zu reduzieren sei, dass eine solche Terminsgebühr nicht zu gewähren ist, wenn – wie vorliegend – die Mitwirkungshandlung des Anwalts, die die Terminsgebühr ausgelöst habe, erfolgreich gewesen und dadurch auch eine Erledigungsgebühr gemäß Nrn. 1002 und 1003 VV RVG entstanden sei.
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