· Fachbeitrag · Verwaltungsprozess
Für Beibringung eidesstattlicher Versicherungen gibt es eine Erledigungsgebühr
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Die folgende Konstellation löst nach Ansicht des VG Köln eine Erledigungs- und eine fiktive Terminsgebühr aus: Der Prozessbevollmächtigte holt in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren überobligationsmäßig eidesstattliche Versicherungen von dritten Personen ein, um das tatsächliche Vorbringen seiner Partei zu untermauern und glaubhaft zu machen. Die beklagte Behörde nimmt daraufhin ‒ wenn auch auf Hinweis des Gerichts ‒ den angefochtenen Verwaltungsakt zurück. |
Sachverhalt
Die beklagte Behörde B hatte die Klägerin K zu Rundfunkgebühren für die von ihr bewohnte Wohnung herangezogen. Hiergegen erhob K eine Anfechtungsklage. Sie machte geltend, dass ihre Wohnung im Veranlagungszeitraum wegen umfangreicher Reparatur- und Renovierungsarbeiten nicht bewohnbar gewesen und sie erst später eingezogen sei. Dazu legte sie Handwerkerrechnungen und Fotos vor und benannte Nachbarn und Familienangehörige als Zeugen. Ungeachtet dessen bestand B weiterhin auf Zahlung der Rundfunkgebühren. Nach einer Anregung des Gerichts bereitete der Prozessbevollmächtigte der K eidesstattliche Versicherungen für die Familienangehörigen und Nachbarn vor, holte deren Unterschriften ein und reichte die Erklärungen bei Gericht ein. Auf Hinweis des Gerichts nahm B den Gebührenbescheid zurück und erklärte die Kostenübernahme. Das VG Köln bejahte, dass für den Anwalt der K neben der Verfahrensgebühr auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG sowie eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG entstanden sind (12.1.23, 6 K 5041/21, Abruf-Nr. 233715).
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung ist zutreffend. Es besteht keine Verpflichtung eines Prozessbevollmächtigten, in einem Erkenntnisverfahren eidesstattliche Versicherungen zu entwerfen, einzuholen und vorzulegen. Dies geht deutlich über die geschuldete Prozessvertretung hinaus. So hat das VG Regensburg in einem vergleichbaren Fall dem Prozessbevollmächtigten ebenfalls eine Erledigungsgebühr zugesprochen, in dem die Klägervertreterin die Stellungnahme eines Dritten eingeholt und dem Gericht vorgelegt hatte; dies hatte zur Erledigung des Verfahrens geführt (3.8.22, RN 1 K 17.33546).
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