01.10.2001 · Fachbeitrag · Verzugszinsen
Anpassung der höheren Verzinsung nun auch für die anwaltlichen Honorarforderungen ab dem 1.10.01
| Seit der Änderung des § 288 Abs. 1 BGB, wonach der Verzugszins 5 Prozent über dem Basisleitzins nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes beträgt (BRAGO prof. 6/00, 73; 12/00, 155), hat sich „BRAGO professionell“ mehrfach mit der Frage beschäftigt, ob dieser Zinssatz auch in der Kostenfestsetzung nach § 19 Abs. 1 BRAGO greift (BRAGO prof. 12/00, 164; 1/01, 7; 5/01, 64). Jetzt hat der Gesetzgeber diesen Streit im Sinne der hier vertretenen Auffassung entschieden. Danach gilt schon seit dem 1.10.01: |
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