01.09.2001 · Fachbeitrag · Von Lesern für Leser
Fotokopiekosten für Anlagen sind erstattungsfähig
| Fotokopiekosten für Abschriften und Ablichtungen sind zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies hat das AG Koblenz am 10.5.01 beschlossen (15 C 3760/00, n.v., Abruf-Nr. 010917), worauf uns Herr Bürovorsteher Hans Müller aus Koblenz hingewiesen hat. Der Amtsrichter führte Folgendes aus: Zu den notwendigen Auslagen nach § 91 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 ZPO gehören die Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Das sind auch Kosten für Ablichtungen und Abschriften, die als Anlagen i.S. von § 131 Abs. 1 ZPO einem Schriftsatz beigefügt werden. Sie sind keine allgemeinen Geschäftskosten gemäß § 25 Abs. 1 BRAGO, die mit den Gebühren abgegolten werden: |
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