01.12.1999 · Fachbeitrag · Von Lesern für Leser
Zur Abgrenzung von Inaugenscheinnahme und Besichtigung sowie zur Erstattung von Privatgutachten
| Im zugrundeliegenden Rechtsstreit, der uns von den Rechtsanwälten Dr. Meißner und Kollegen aus Siegen mitgeteilt wurde, ging es wahrlich um eine exotische Frage: Geklärt werden sollte, ob zwischen den streitgegenständlichen Erdraketen eine rein technisch-funktional bedingte Übereinstimmung bestand oder ob nur eine optisch-visuelle Identität gegeben war (OLG Hamm, Beschluß, 20.7.98, Az: 23 W 442/97, n.v.). Von allgemeinem Interesse dürften jedoch die Ausführungen des Gerichts zum Anfall einer Beweisgebühr sowie zur Erstattungsfähigkeit eines vor oder während des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens sein. Hierzu führten die Richter folgendes aus: |
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