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  • 31.05.2011 | Wahlanwaltsgebühren

    Reisekosten auch für auswärtigen Wahlanwalt

    Wenn der als Wahlanwalt für den Angeklagten tätige Rechtsanwalt gemäß §§ 141, 142 StPO n.F. als Pflichtverteidiger hätte bestellt werden können, dürfen seine als Wahlverteidiger geltend gemachten Auslagen dahinter nicht zurückbleiben. Dies gilt insbesondere auch für die Reisekosten (OLG Nürnberg 6.12.10, 2 Ws 567/10, Abruf-Nr. 111781).

     

    Sachverhalt

    Der auswärtige Rechtsanwalt war Wahlanwalt des Angeschuldigten. Nachdem das LG die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse auferlegt hat, hat der Rechtsanwalt auch die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld geltend gemacht. Diese sind vom LG nicht festgesetzt worden. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind Reisekosten und Abwesenheitsgeld eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und dort auch keinen Wohnsitz hat, nur von der Staatskasse zu erstatten, wenn seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen ist. Dies ist hier zu bejahen.  

     

    • Zum einen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (vgl. etwa BGH NJW 03, 898 zu § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO; Zöller, ZPO, 28. Aufl. § 91 Rn. 13 m.w.N.).

     

    • Zum anderen weist der Verteidiger zu Recht auf die Änderung des § 142 Abs. 1 StPO zum 1.10.09 hin. Danach setzt die Bestellung des vom Beschuldigten bezeichneten Verteidigers nicht mehr voraus, dass er bei seinem Vorschlag einen ortsansässigen Rechtsanwalt nennt. So kommt insbesondere bei einem schweren Schuldvorwurf dem besonderen Vertrauensverhältnis eine größere Bedeutung als die Ortsnähe zu. Ein solches Vertrauensverhältnis hat der Verteidiger dargelegt. Demnach hätte sich der frühere Angeschuldigte hier - mangels ausnahmsweise entgegenstehender Gründe - des Verteidigers bedienen dürfen. Wenn aber gemäß §§ 141, 142 StPO der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger hätte bestellt werden können, dürfen seine als Wahlverteidiger geltend gemachten Auslagen dahinter nicht zurückbleiben.