· Fachbeitrag · Reisekosten
Auswärtiger Verteidiger kann notwendig sein
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| In der Praxis macht die Auslagenerstattung für den auswärtigen Verteidiger häufig Schwierigkeiten. Mit einem aktuellen Fall hat sich das LG Oldenburg befasst. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Betroffene B hatte zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids in Torgau gewohnt und ist nun im davon 53 km entfernten Leipzig wohnhaft. Zu dem Hauptverhandlungstermin beim AG Vechta reiste der Verteidiger V des B aus Torgau an. Das Verfahren wurde eingestellt und die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Das LG Oldenburg bejahte die Erstattung der Reisekosten des V weitgehend (13.7.22, 5 Qs 217/22, Abruf-Nr. 231071).
Das LG kam nach Würdigung aller Gesamtumstände zu dem Ergebnis, dass die Hinzuziehung des V für B zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Es ging auch um eine empfindliche Geldbuße von 25.000 EUR. Schließlich bestand ausweislich des Vortrags des Rechtsanwalts seit vielen Jahren ein Vertrauensverhältnis zwischen V und B.
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