01.01.2003 · Fachbeitrag · Wahlverteidigerhonorar
Abrechnung der Wahlverteidigergebühren durch den Pflichtverteidiger bei Freispruch des Mandanten
| Der Pflichtverteidiger kann nach § 100 BRAGO die Zahlung von Wahlverteidigergebühren von dem Beschuldigten verlangen. Dieser kann im Fall des Freispruchs die Erstattung der notwendigen Auslagen für seinen Verteidiger aus der Landeskasse verlangen (§§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die Ausführungen zeigen, wie der Pflichtverteidiger die Wahlverteidigergebühren im Falle des vollen (1) und des teilweisen Freispruchs (2) des Mandanten richtig abrechnet. Ferner wird erläutert, in welchen Fällen die Staatskasse zur Erstattung der Wahlverteidigerkosten zusätzlich zu den Pflichtverteidigerkosten verpflichtet ist (3; zu den Wahlverteidigergebühren bei der Verurteilung des Mandanten: Volpert, BRAGO prof. 02, 164; zur Pflichtverteidigung: Kaiser, BRAGO prof. 00, 110). |
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