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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Teilfreispruch und Anrechnung der Pflichtverteidigervergütung

    | Der Pflichtverteidiger kann nach § 52 RVG verlangen, dass der Beschuldigte die Wahlverteidigergebühren zahlt. Der Beschuldigte kann im Fall des Freispruchs beanspruchen, dass die Landeskasse die notwendigen Auslagen seines Verteidigers erstattet (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO). Problematisch ist diese Sachlage jedoch bei einem Teilfreispruch. | 

    1. Meinungsstand

    Zuletzt hat das OLG Saarbrücken (RVGreport 16, 139) entschieden, dass die gezahlten Pflichtverteidigergebühren bei einem Teilfreispruch in voller Höhe und nicht nur im anteiligen Verhältnis von Freispruch zu Verurteilung auf den Erstattungsanspruch anzurechnen sind. Zur Frage, inwieweit Pflichtverteidigergebühren hier anzurechnen sind, werden zwei unterschiedliche Ansichten vertreten:

     

    • Die eine Ansicht hält es für geboten, die Gebühren voll anzurechnen. Sie begründet dies mit dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 S. 2 RVG („...insoweit ...“) der nicht danach unterscheidet, ob die Landeskasse Pflichtverteidigergebühren gezahlt hat, die auf den Verfahrensteil entfallen, für den dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch zusteht. Auch sonst knüpften die Gebührentatbestände an das Verfahren im jeweiligen Rechtszug insgesamt an und nicht an einzelne Tatvorwürfe oder an abstrakte Kostenquoten. Es werde lediglich das ansonsten durch Aufrechnung der Staatskasse mit Verfahrenskosten erzielbare Ergebnis vorweggenommen (OLG Saarbrücken RVGreport 16, 139; OLG Braunschweig RVGreport 14, 317; OLG Düsseldorf StRR 10, 276; OLG Frankfurt NStZ-RR 08, 264; OLG Köln NStZ-RR 13, 127; OLG Köln RVGreport 13, 190; OLG Düsseldorf 24.2.10, III-1 Ws 700/09).