01.06.2010 | Wahlverteidigervergütung
Verteidigerhonorar: Angemessenheit trotz Überschreitung des fünffachen Gebührensatzes
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkräftet werden, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (Modifikation von BGH NJW 05, 2142) (BGH 4.2.10, IX ZR 18/09, Abruf-Nr. 100919). |
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen ein Ehepaar wegen Subventionsbetrugs (8 Mio EUR). Das Verfahren ist eingestellt. Verteidiger waren zwei Mitglieder einer Großkanzlei. Mit diesen hatten die Eheleute zwei Honorarvereinbarungen getroffen. In der Vereinbarung aus 2001 verpflichteten sie sich zur Zahlung eines Stundensatzes von 311,38 EUR bzw. 504,65 EUR. In einer 2002 geschlossenen Honorarvereinbarung wurde zusätzlich für die Vertretung in der Hauptverhandlung ein Pauschalhonorar von jeweils 100.000 EUR nebst Reisespesen vereinbart. Die Verteidiger waren in der 30-tägigen Hauptverhandlung an 28 bzw. an 27 Hauptverhandlungstagen anwesend. Die Parteien haben im Zivilverfahren nach teilweiser Zahlung durch die Beklagten noch um die Restzahlung aus der in 2001 getroffenen Vereinbarung und um die vollständige Zahlung des 2002 vereinbarten Honorars gestritten. Die Klage hatte nur teilweise Erfolg.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH hat zu den anstehenden Rechtsfragen in seinem umfangreich begründeten und lesenswerten Urteil detailliert Stellung genommen.
Übersicht: So begründet der BGH die Entscheidung zur Stundenhonorarvereinbarung |
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig