01.09.2005 | WEG
So rechnen Sie WEG-Sachen richtig ab
Das RVG hat die Gebühren in WEG-Sachen teilweise geändert. Der Beitrag stellt verschiedene Abrechnungssituationen vor.
Außergerichtliche Tätigkeit
Hier können – je nach Auftrag – eine Beratungsgebühr (Nr. 2100 VV RVG) oder eine Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) anfallen. Bei mehreren Wohnungseigentümern als Auftraggebern erhöht sich die Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) für jeden weiteren um 0,3 (Nr. 1008 VV RVG). Die Erhöhung darf aber 2,0 Gebühren nicht übersteigen.
Beispiel | ||||||||||||||
Die Wohnungseigentümer (WEG, 14 Personen) beauftragen Rechtsanwalt R, eine Forderung gegen einen Miteigentümer geltend zu machen. R fertigt mehrere Schreiben (umfangreiche Angelegenheit). Unter seiner Mitwirkung wird ein Vergleich geschlossen. Welche Gebühren kann R abrechnen?
Lösung: R kann folgende Gebühren aus dem Wert von 2.500 EUR abrechnen:
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Praxishinweis: Der BGH hat der Eigentümergemeinschaft eine Teilrechtsfähigkeit zuerkannt (NJW 05, 2061, Abruf-Nr. 051926). Abzuwarten bleibt, inwiefern dies die Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr beeinflusst.
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