01.06.1994 · Fachbeitrag · Wer hätte das gedacht:
Eine Beschwerde ist auch gegen eine nur vorläufige Streitwertfestsetzung gemäß § 25 GKG möglich!
| Mit Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes zum 1. Juli 1994 ist bei Eingang eines unbezifferten Klageantrags der Streitwert vom Prozeßgericht von Amts wegen ohne Anhörung der Parteien per Beschluß festzusetzen, wenn Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, im voraus zu zahlen sind. Einwendungen hiergegen können nur im Verfahren nach § 6 GKG, das heißt per Beschwerde, geltend gemacht werden. |
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