01.11.2005 | Wettbewerbsrecht
Abschlussschreiben und Gebühren
Der Beitrag erläutert, wie in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten richtig abgerechnet wird.
In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten ist die gerichtlich erwirkte Unterlassungsverfügung nur eine vorläufige Regelung. Für den Antragsteller besteht daher ein berechtigtes Interesse, den endgültigen Rechtszustand herbeizuführen. Er kann sich außergerichtlich an den Antragsgegner wenden mit der Aufforderung, innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist auf das Widerspruchsrecht gegen die Unterlassungsverfügung und auf das Recht zur Erhebung der Hauptsacheklage gemäß § 926 ZPO zu verzichten. Als angemessen wird eine Frist von wenigstens zwei Wochen erachtet, da der Verletzte einen Unterlassungstitel besitzt und hieraus Zuwiderhandlungen geahndet werden können (OLG Frankfurt JurBüro 82, 1084). Demgegenüber muss dem Verletzer hinreichend Zeit eingeräumt werden, um sich Rechtsrat einholen zu können (OLG Karlsruhe WRP 77, 117).
Praxishinweis: Der Antragsteller sollte dem Verletzer grundsätzlich vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens durch ein Abschlussschreiben zur Abgabe der Verzichtserklärungen auffordern. Sonst könnte der Verletzer einwenden, dass er wegen der Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe mit der Kostenfolge des § 93 ZPO (OLG Frankfurt JurBüro 82, 1084).
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