· Fachbeitrag · Anrechnung
Anrechnung der Geschäftsgebühr bei isolierter Kostenerstattungsklage?
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| Oft zu beobachten: Der erstattungspflichtige Gegner zahlt die ihm gegenüber durch den Anwalt des erstattungsberechtigten Mandanten geltend gemachte Forderung. Die daneben geltend gemachte Erstattungsforderung hinsichtlich der Anwaltsvergütung für die außergerichtliche Vertretung (Nr. 2300 VV RVG) lehnt der Gegner aber ab. Der weiterhin durch denselben Rechtsanwalt vertretene Mandant erhebt daraufhin Klage (nur noch) wegen der vorgerichtlichen Vergütung und obsiegt. Muss der Rechtsanwalt nun die titulierte Geschäftsgebühr nach der Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr anrechnen bzw. kann sich der erstattungspflichtige Gegner im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 15a Abs. 2 RVG darauf berufen? |
1. Voraussetzung der Anrechnung
Für die Anrechnung nach Vorb. 3 Abs. 4 VV müssen drei Voraussetzungen vorliegen:
- Gesetzgeberischer Gedanke hinter der Anrechnung ist, dass der Rechtsanwalt, der mit der Angelegenheit noch vertraut ist, sich nicht erneut in sie einarbeiten muss. Würde daher unabhängig vom Zeitablauf eine Anrechnung stattfinden, wäre der mit der Klage und der Angelegenheit bereits vorbefasste Anwalt schlechter gestellt als der Anwalt, der sofort einen Klageauftrag und damit eine anrechnungsfreie Verfahrensgebühr erhielte. Insoweit regelt § 15 Abs. 5 S. 2 RVG den Ausschluss der Anrechnung, wenn die frühere Angelegenheit seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist.
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