31.07.2008 | Zivilrecht
Dieselbe Angelegenheit: Tätigkeit für Partei und dem zum Vergleich beitretenden Zedenten
Der gemeinsame Prozessbevollmächtigte des Klägers und des dem Rechtsstreit zum Zwecke des Vergleichsschlusses beitretenden Zedenten der streitgegenständlichen Forderung wird für beide Auftraggeber in derselben Angelegenheit i.S. des § 7 Abs. 1 RVG tätig (OLG Nürnberg 3.12.07, 5 W 2195/07, n.v., Abruf-Nr. 081932). |
Entscheidungsgründe
Der Klägervertreter wurde bei Abschluss des Vergleichs für mehrere Auftraggeber, Zedent und Zessionar derselben Forderung, in derselben Angelegenheit tätig. Er kann daher nach § 7 Abs. 1 RVG die Einigungsgebühr nur einmal fordern. Eine Angelegenheit i.S. des RVG ist das gesamte Geschäft, das der Anwalt für den oder die Auftraggeber besorgen soll. Die Abgrenzung ist nach der Rechtsprechung des BGH unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall vorzunehmen. Dieselbe Angelegenheit liegt vor, wenn zwischen den verschiedenen Aufträgen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend überstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann. Dies wurde u.a. bei der Beauftragung desselben Anwalts durch die Partei und ihren Streithelfer (OLG Koblenz JurBüro 90, 42), bei einem Prozessauftrag dreier Familienmitglieder nach einem erlittenen Verkehrsunfall (OLG Frankfurt JurBüro 78, 697) und bei der Vertretung mehrerer Eigentümer im Enteignungsverfahren bejaht, deren Aufträge sich nach Inhalt, Ziel und Zweck weitgehend entsprechen (BGH JurBüro 84, 537).
Dieser Fall liegt genau so. Der Auftrag des Prozessbevollmächtigten bezog sich einheitlich auf die Ansprüche, die dem Zedenten aus einer bestimmten ärztlichen Behandlung gegen die Beklagte erwachsen waren und die er vorprozessual an den Kläger abgetreten hatte. Auch wenn der Anspruch nun ausschließlich dem Zessionar zustand, bezog sich der vom Zedenten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen erteilte Auftrag auf keinen anderen Anspruch, hatte keine andere Zielrichtung als der des Klägers selbst.
Praxishinweis
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Da der Prozessbevollmächtigte die beiden Auftraggeber in demselben gebührenrechtlichen Rechtszug (§ 15 Abs. 2 S. 2 RVG) mit demselben Rechtsschutzziel vertreten hat, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit. Ebenso hat das OLG Brandenburg (KostRsp. RVG § 7 Nr. 4) entschieden, dass ein Prozessbevollmächtigter, der im selben Prozess die Hauptpartei und deren Streithelfer vertreten hat, die Verfahrens- und Terminsgebühr nicht doppelt abrechnen kann. Ihm steht wegen der zusätzlichen Vertretung des Streithelfers nur ein Anspruch auf eine Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG zu. Für die Vertretung eines Zedenten beim Beitritt zum Prozessvergleich erwächst ebenfalls keine gesonderte Einigungsgebühr. Der Anwalt kann auch nicht eine nach Nr. 1008 VV RVG um einen Gebührensatz von 0,3 erhöhte Einigungsgebühr geltend machen, obwohl er für beide Auftraggeber hinsichtlich desselben Gegenstands (Forderung aus einer ärztlichen Behandlung) tätig geworden ist. Denn die Einigungsgebühr unterfällt nicht dem Erhöhungstatbestand nach Nr. 1008 VV RVG, da es sich weder um eine Verfahrens- noch um eine Geschäftsgebühr handelt. Der erhöhte Aufwand und das erhöhte Risiko, welches der Anwalt durch die Vertretung eines weiteren Auftraggebers in solchen Fällen hat, wird also allein durch die erhöhte Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) abgegolten.
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