01.08.2005 | Zivilsachen
Terminsgebühr für Einigungsverhandlungen über nicht rechtshängige Ansprüche
Der Beitrag erläutert die richtige Abrechnung von Terminsgebühren für Verhandlungen im Prozess über nicht rechtshängige Ansprüche.
Eine Terminsgebühr entsteht auch, wenn im Termin mit dem Ziel der Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche verhandelt wurde, der Einigungsversuch aber scheitert (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 69). Erfasst werden Einigungsverhandlungen über bislang nicht bzw. über in einem anderen Verfahren rechtshängige Ansprüche. Wird z.B. der nicht rechtshängige Anspruch auf Grund eines gescheiterten Einigungsversuchs eingeklagt, entsteht die Terminsgebühr erneut. Für diesen Fall verhindert die Anrechnungsvorschrift in Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG, dass die Terminsgebühr aus demselben Gegenstand doppelt abgerechnet wird (dazu N. Schneider, RVG prof. 05, 55).
Praxishinweis: Nach Ansicht des XI. Zivilsenats des BGH setzt die Differenzprozessgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO einen Auftrag zur Beantragung der Protokollierung der Einigung voraus (RVG prof. 04, 37; so auch XII. Zivilsenat des BGH, dazu Möller, RVG prof. 05, 68, Abruf-Nr. 050514). Die „Differenzverfahrensgebühr“ nach Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG und auch die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG dürften daher mindestens einen Auftrag zur Führung von Verhandlungen zur Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche voraussetzen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, a.a.O., Nr. 3101 VV Rn. 91). In den folgenden Beispielen wird stets ein entsprechender Auftrag unterstellt:
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