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  • 01.03.1998 · Fachbeitrag · Zivilsachen

    Wann darf das Gericht eine Verzögerungsgebühr auferlegen?

    | Nach § 282 ZPO sind die Prozeßparteien verpflichtet, die Erledigung des Rechtsstreits nach Kräften zu fördern. Verspätetes Vorbringen kann deshalb gemäß §§ 296, 528 ZPO zurückgewiesen werden. Darüber hinaus hat das erkennende Gericht nach § 34 GKG die Möglichkeit, eine Prozeßpartei mit einer vollen Gebühr zu belasten, wenn durch ihr Verschulden die Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins nötig oder die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches, verspätetes Vorbringen verzögert wird. |