01.02.2002 · Fachbeitrag · ZPO-Reform
Die Gebühren für die Güteverhandlung
| Die Zivilprozessreform sieht für alle Verfahren erster Instanz seit dem 1.1.02 nach § 278 Abs. 2 ZPO n.F. grundsätzlich eine Güteverhandlung vor, die der streitigen mündlichen Verhandlung vorgeschaltet ist (ausführlich Goebel, „Prozessrecht aktiv “ 1/02, 1). Der folgende Beitrag erläutert, ob und wie der Rechtsanwalt die damit verbundene Mehrarbeit vergütet erhält. |
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