01.02.2010 | Zusätzliche Gebühren
Zur anwaltlichen Mitwirkung bei Rücknahme des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
1. Die Frist in Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 VV RVG ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sie nur auf die Rücknahme der Berufung seitens des Angeklagten Anwendung findet. |
2. Zur Mitwirkung i.S. von Nr. 4141 VV RVG, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung und dann der Angeklagte Revision eingelegt haben. |
(LG Dresden 26.11.09, 15 Qs 52/09, Abruf-Nr. 100162). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das AG hat den Angeklagten verurteilt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft (StA) mit Erfolg Berufung eingelegt. Auf die Revision des Angeklagten hat das OLG das Berufungsurteil aber aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen. Dort wurde ein neuer Termin zur Berufungshauptverhandlung bestimmt. Drei Tage vor diesem Termin wurde die Berufung der StA zurückgenommen. Der Verteidiger hat auch eine Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG geltend gemacht. Diese ist ihm vom LG gewährt worden.
Die Fristenregelung in Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 HS 2 VV RVG ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sie nur auf die Rücknahme der Berufung seitens des Angeklagten Anwendung findet. Der Wortlaut der Norm selbst erfasst auch die Rücknahme eines Rechtsmittels anderer Verfahrensbeteiligter. Allerdings ist der Gesetzestext dahingehend planwidrig zu weit geraten, soweit er die Frist für die Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelrücknahme auch auf Rechtsmittel der StA erstreckt. Eine Anwendung auch auf das Rechtsmittel der StA würde es in die Hand der StA legen, ob die Befriedungsgebühr Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG entsteht oder nicht. Nach Sinn und Zweck der Frist, nämlich einen Anreiz gerade für den Verteidiger zu schaffen, Verfahren ohne Hauptverhandlung und deren unmittelbaren Vorbereitung vor dem Hauptverhandlungstermin zu erledigen, kann die Vorschrift denknotwendig nur auf eine fristgebundene Rücknahme seitens des Angeklagten abstellen. Der Verteidiger des Angeklagten hat auch an der Rücknahme des Rechtsmittels der StA hinreichend mitgewirkt. Welchen Umfang die anwaltliche Mitwirkung hat und welche Tätigkeit der Anwalt erbringt, ist unerheblich. Entscheidend ist nur, dass der Anwalt überhaupt zur Vermeidung der Hauptverhandlung beigetragen hat. Es genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit. Hier hat der Verteidiger durch seine erfolgreiche Revisionseinlegung daraufhin gewirkt, dass die Berufungsentscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das LG zurückverwiesen wurde.
Praxishinweis
Die nicht rechtskräftige Entscheidung ist zutreffend. Würde man nämlich die Frist des Halbsatzes 2 auch in den Fällen der Rücknahme des Rechtsmittels durch die StA anwenden, könnte diese durch die Wahl des Zeitpunktes der Rücknahme ggf. verhindern, dass die Gebühr beim Verteidiger entsteht.
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