01.04.2006 | Zwangsvollstreckung
BGH erklärt Kosten des Drittschuldnerprozesses für festsetzbar gemäß § 788 ZPO
1. Die dem Gläubiger in einem Drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen Kosten sind, soweit sie nicht beim Drittschuldner beigetrieben werden können, im Verfahren nach § 788 ZPO festsetzbar. |
2. Das gilt hinsichtlich entstandener Anwaltskosten auch dann, wenn der Drittschuldnerprozess vor dem Arbeitsgericht geführt wird. |
(BGH 20.12.05, VII ZB 57/05, n.v., Abruf-Nr. 060313) |
Sachverhalt
Der Gläubiger begehrte die Festsetzung der ihm im Drittschuldnerprozess (Einziehungsklage) entstandenen Anwaltskosten gegen die Schuldnerin. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin ließ der Gläubiger deren Lohnansprüche gegen den Drittschuldner pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Sodann erhob er vor dem Arbeitsgericht gegen die Drittschuldnerin Zahlungsklage. In diesem Prozess entstanden ihm Anwaltskosten. Der Gläubiger beantragte, diese Kosten gemäß § 788 ZPO gegen die Schuldnerin festzusetzen. Das AG hatte den Antrag zurückgewiesen, das Beschwerdegericht gab ihm statt. Dagegen richtet sich die erfolglose Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
- Nach § 788 ZPO fallen die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last. Kosten der Zwangsvollstreckung sind alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH NJW 05, 2460). Gemäß dem Veranlasserprinzip muss der Schuldner diese Kosten tragen, weil er den titulierten Anspruch des Gläubigers nicht erfüllt hat.
- Die Kosten des Drittschuldnerprozesses sind Kosten der Zwangsvollstreckung, da es sich dabei um eine Vollstreckungsmaßnahme zur Durchführung der Zwangsvollstreckung handelt. Denn der Drittschuldnerprozess dient dazu, den die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu vollziehen (OLG Hamm OLGR 97, 224). Ein Vergleich mit Vollstreckungsgegen- bzw. Drittschuldnerklagen gemäß §§ 767, 771 ZPO scheitert daran, dass es dort um die Verhinderung der Zwangsvollstreckung geht.
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