01.12.2005 | Zwangsvollstreckung
Das müssen Sie bei der Abrechnung hinsichtlich schuldnerischer Kontoschutzanträge beachten
Das wichtigstes Zugriffsinstrument von Gläubigern bei einer Forderungspfändung ist die schuldnerische Bankverbindung. In diesem Zusammenhang häufen sich die Schutzanträge von Schuldnern nach § 850k ZPO. Gebührenrechtlich ist dabei Folgendes zu beachten.
§ 850k ZPO regelt drei Fälle
Bei einer Kontopfändung gewährt § 850k ZPO einen erweiterten Pfändungsschutz für den Schuldner hinsichtlich seines Arbeitseinkommens, das auf dessen Bankkonto überwiesen wird. Damit dieser nicht ohne die notwendigen Mittel verbleibt, kann er die Freigabe seine Kontos hinsichtlich unpfändbarer Leistungen erwirken. § 850k ZPO regelt drei Fälle, mit denen ein Anwalt sowohl als Gläubiger- als auch als Schuldnervertreter befasst werden kann:
- Abs. 1 ZPO regelt die endgültige Aufhebung der Pfändung,
- Abs. 2 ZPO regelt die Vorabentscheidung über den Antrag nach Abs. 1,
- Abs. 3 ZPO regelt den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Praxishinweis: In allen drei Fällen gilt § 18 Nr. 3 RVG, so dass die Gebühren insgesamt nur ein Mal anfallen können. Vollstreckungsmaßnahme bedeutetdabei die vom Gläubiger jeweils konkret gewählte Art der Vollstreckung – hier also Kontopfändung –. Zu der Vollstreckungshandlung hingegen zählen die einzelnen, im inneren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme, angefangen von der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung nach Erhalt des Vollstreckungsmandats bis zur Gläubigerbefriedigung oder sonstigen Beendigung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme (AnwKomm-RVG-Wolf, 2. Aufl., § 18 Rn. 37).
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