01.03.2005 | Zwangsvollstreckung
Festsetzung der Vollstreckungskosten
von Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg
Nach § 788 Abs. 2 ZPO können die Vollstreckungskosten festgesetzt werden. Der Beitrag erläutert, ob und in welchen Fällen der Anwalt dafür Gebühren verlangen kann.
Festsetzung nicht immer erforderlich
Nach § 788 Abs. 1 S. 1 HS. 2 ZPO werden die Vollstreckungskosten mit der Vollstreckungsforderung beigetrieben. Ein gesonderter Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich, so dass eine dementsprechende Festsetzung der für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung angefallenen Anwaltsgebühren und Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten nicht notwendig ist.
Die Festsetzung dieser Kosten kann aber sinnvoll sein, wenn
- Streit über die Kosten besteht,
- die Notwendigkeit der Kosten zweifelhaft erscheint,
- durch die Menge der Vollstreckungsnachweise die Versendung an das Gericht mit jeder neuen Vollstreckungsmaßnahme unpraktisch wird oder
- aus Gründen der Verjährung.
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