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  • 01.03.2005 | Zwangsvollstreckung

    Festsetzung der Vollstreckungskosten

    von Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg

    Nach § 788 Abs. 2 ZPO können die Vollstreckungskosten festgesetzt werden. Der Beitrag erläutert, ob und in welchen Fällen der Anwalt dafür Gebühren verlangen kann.  

     

    Festsetzung nicht immer erforderlich

    Nach § 788 Abs. 1 S. 1 HS. 2 ZPO werden die Vollstreckungskosten mit der Vollstreckungsforderung beigetrieben. Ein gesonderter Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich, so dass eine dementsprechende Festsetzung der für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung angefallenen Anwaltsgebühren und Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten nicht notwendig ist.  

     

    Die Festsetzung dieser Kosten kann aber sinnvoll sein, wenn  

    • Streit über die Kosten besteht,
    • die Notwendigkeit der Kosten zweifelhaft erscheint,
    • durch die Menge der Vollstreckungsnachweise die Versendung an das Gericht mit jeder neuen Vollstreckungsmaßnahme unpraktisch wird oder
    • aus Gründen der Verjährung.