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  • 30.08.2010 | Zwangsvollstreckung

    Gebühren nach der Kontopfändungsnovelle

    von Dipl.-Rpflegerin (FH) Karin Scheungrab, Leipzig/München

    Zum 1.7.10 ist die Kontopfändungsnovelle in Kraft getreten. Der folgende Beitrag zeigt die sich daraus ergebenden gebührenrechtlichen Aspekte sowohl aus Sicht des Gläubiger- als auch des Schuldnervertreters.  

     

    Reformziele und Umsetzung

    Der Gesetzgeber verfolgt mit der Reform des Kontopfändungsschutzes die folgenden Ziele. Bis zum 31.12.11 kann Kontopfändungsschutz auf mehreren Wegen erreicht werden. Ab dem 1.1.12 ist Kontopfändungsschutz über den Freistellungsantrag nach § 850 Abs. 1 ZPO n.F. nicht mehr möglich.  

     

    Übersicht: Reformziele und Möglichkeiten des Kontenpfändungsschutzes

    Ziele der Reform  

    • Schaffung eines modernen und einheitlichen, von der Art der Einkünfte unabhängigen Kontopfändungsschutzes unter Wahrung des bisherigen Schutzniveaus, der die Gepflogenheiten des heutigen bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit unregelmäßigen Zahlungseingängen und -verpflichtungen berücksichtigt;
    • erstmaliger Kontopfändungsschutz für Selbstständige mit nicht wiederkehrenden Einkünften;
    • Entlastung der Justiz durch Schaffung eines automatischen Kontopfändungsschutzes, der Vorabfreigabeentscheidungen des Vollstreckungsgerichts weitgehend überflüssig macht;
    • Entlastung der Kreditwirtschaft.

     

    Möglichkeiten des Kontenpfändungsschutzes  

    • „Klassischer“ Freistellungsantrag beim Vollstreckungsgericht (jetzt in § 850l ZPO n.F.)
    • Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (§ 850k ZPO n.F.) beim kontoführenden Institut
    • Antrag nach § 833a ZPO n.F. auf
    • Aufhebung einer bereits bestehenden Pfändung oder
    • Anordnung, dass das Guthaben eines Kontos für die Dauer von bis zu zwölf Monaten nicht der Pfändung unterworfen ist.
     

    Allgemeine Grundsätze