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  • 01.05.1997 · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Gebührenanspruch des Rechtsanwalts für Tätigkeit bei der Beschaffung einer Sicherheitsleistung

    | Sieht man einmal von den in § 708 ZPO genannten Fällen ab, so sind nicht rechtskräftige Urteile nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 709 ZPO). Die Vollstreckung setzt voraus, daß der Gläubiger die vom Gericht bestimmte Sicherheit leistet. Der Schuldner seinerseits kann die Vollstreckung in den Fällen der §§ 711, 712 ZPO durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden. In beiden Fällen können dem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigtem zusätzliche Gebühren zustehen, wenn er Tätigkeiten im Hinblick auf die Beschaffung der Sicherheitsleistung entfaltet. |