01.07.2005 | Zwangsvollstreckung
Häufige Fehlerquellen bei der Abrechnung in der Zwangsvollstreckung
Bei der Abrechnung von Zwangsvollstreckungsmandaten kann der Anwalt oft keine Meriten erzielen. Dennoch wird hier noch viel Geld verschenkt. Der Beitrag gibt einen Überblick über drei Kardinalfehler bei der Abrechnung und zeigt Lösungswege auf (dazu auch Scheungrab, RVG prof. 05, 61).
Richtige Erhöhung der 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG
Oft wird die unzutreffende Ansicht vertreten, dass bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber in der Zwangsvollstreckung für jeden weiteren Auftraggeber nur eine 0,3 Erhöhung der 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG, also eine Erhöhung um 0,09 anfällt (AG Recklinghausen AGS 05, 154). Nr. 1008 VV RVG unterscheidet sich aber grundlegend von § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO:
Während nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO für jeden weiteren Auftraggeber eine Erhöhung der Ausgangsgebühr um 3/10 erfolgte, wird nach Nr. 1008 VV RVG nicht um einen Bruchteil der Ausgangsgebühr, sondern jeweils um einen feststehenden Gebührensatz von 0,3 erhöht. Die Erhöhung ist somit unabhängig vom Gebührensatz der Ausgangsgebühr. Daher beträgt die Gebührenerhöhung bei der 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG 0,3 und nicht 0,3 von 0,3 (0,09). Das ergibt sich ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 15/1971, 205), nach der sich eine Gebühr von 1,0 auf 1,3 und eine Gebühr von 0,5 auf 0,8 erhöht und entspricht im Übrigen der allgemeinen Auffassung in der Literatur (so u.a. Volpert in Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 17 Zwangsvollstreckung Rn. 17; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Rn. 29 zu 3309 VV; Mayer/Kroiß, RVG, Nr. 1008 VV RVG Rn. 6). Auch das LG Frankfurt teilt diese Ansicht (NJW 04, 3642).
Beispiel 1 |
Rechtsanwalt R beauftragt für zwei Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen eines gemeinschaftlichen titulierten Anspruchs über 2.000 EUR. Welche Gebühren kann R nach dem RVG und welche nach der BRAGO abrechnen?
Lösung: R kann nach dem RVG berechnen: 0,6 Verfahrensgebühr Nrn. 3309, 1008 VV RVG, Wert 2.000 EUR: 79,80 EUR (0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG + 0,3 Erhöhung Nr. 1008 VV RVG).
R konnte nach der BRAGO berechnen: 3,9/10-Gebühr gemäß § 57 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 6 BRAGO, Wert 2.000 EUR: 51,87 EUR (3/10-Gebühr gemäß § 57 aus 2.000 EUR: 39,90 EUR + 3/10-Gebühr gemäß § 6 BRAGO aus 39,90 EUR: 11,97 EUR). |
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