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  • 01.08.2003 · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Kombinierter Sachpfändungs- und Verhaftungsauftrag lässt eine gesonderte 3/10- Prozessgebühr entstehen

    | Ist der Schuldner zu dem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen oder verweigert der Schuldner die Abgabe grundlos, erlässt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 901 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Darstellung zeigt anhand einer Übersicht, in welchen Fällen der Anwalt hier für seine Tätigkeiten gesonderte Gebühren abrechnen kann. |