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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Für eine gütliche Einigung bei der Verhaftung des Schuldners gibt es keine neue Gebühr

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Bei der Verhaftung eines Schuldners ist fraglich, ob die Gebühr nach Nr. 207 KV GvKostG im Verhaftungsverfahren des Schuldners zur Erzwingung der Vermögensauskunft erneut erhoben werden darf. Nach dem OLG Braunschweig kann für den Versuch der gütlichen Erledigung im Zusammenhang mit der Verhaftung die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG nicht erneut angesetzt werden. Diese Gebühr muss auf die bereits im Verfahren zur Vermögensauskunft erhobene Gebühr angerechnet werden. |

    1. Hier darf der Gläubiger nur einmal abrechnen

    Das OLG Braunschweig musste klären, ob die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers in dieser Form rechtmäßig ist oder ob eine Korrektur erforderlich ist. Im Streitfall erstellte der Gerichtsvollzieher eine Kostenrechnung, die u. a. eine Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung und eine Gebühr nach Nr. 207 KV GvKostG für das Verhaftungsverfahren enthielt. Das OLG Braunschweig stellte fest (11.11.24, 2 W 88/24, Abruf-Nr. 246442):

     

    • Nach § 10 Abs. 1 GvKostG kann eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses für denselben Auftrag nur einmal erhoben werden.