01.11.2005 | Zwangsvollstreckung
Neu: Der internationale Vollstreckungstitel
Künftig können bestimmte deutsche Titel – ohne Exequaturverfahren – durch das nationale Prozessgericht als internationaler Vollstreckungstitel bestätigt und damit im europäischen Ausland vollstreckt werden. Die VO (EG) Nr. 805/2004 v. 21.4.04 zur Einführung des europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen und das EG-Vollstreckungstitel-Durchführungs-Gesetz sind am 21.10.05 in Kraft getreten (BGBl. 05, 2477).
Bestätigung erlaubt Vollstreckung im Nachbarstaat
Zuständig ist der Rechtspfleger beim Prozessgericht. Das Verfahren ähnelt dem Klauselerteilungsverfahren. Das Vollstreckungsverfahren unterliegt dem jeweiligen Landesrecht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Zivilrechtliche Titel werden als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, wenn
- der Titel ab dem 21.1.05 verkündet worden ist,
- verfahrensrechtliche Mindeststandards eingehalten werden, z.B.
- umfassende Information des Beklagten über die Forderung,
- rechtzeitige und nachweisbar ordnungsgemäße Ladung,
- Belehrung über die Folgen der Nichteinlassung/Säumnis im Termin,
- die Forderung im gerichtlichen Verfahren unbestritten bleibt. Dies ist beim Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil oder einem Vergleich der Fall.
Für die Abrechnung kommt es auf den Zeitpunkt des Auftrags an
Bei der Abrechnung ist Folgendes zu beachten:
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